License:Lizenz für freie Inhalte im Sinne von Neppstar
Lizenz für Freie Inhalte
Version 1.0, Mai 2003 Copyright (c) 2003 Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen Es ist jedermann gestattet, diese Lizenz in unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Präambel
Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der Lizenz für Freie Inhalte ist es, die freie Verwendung von Inhalten durch jedermann zu ermöglichen. Die Lizenz richtet sich vornehmlich an diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen. Sie richtet sich aber auch an diejenigen, die ein Werk vervielfältigen, verbreiten oder verändern möchten, welches nach den Bedingungen dieser Lizenz genutzt werden darf.
Durch die Lizenz für Freie Inhalte werden dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten eingeräumt und auch die Bearbeitung des Werkes in jeder beliebigen Form gestattet.
Template:LFFI-N/E
Die ideellen Interessen der Urheber am Werk werden von der Lizenz dabei beachtet, denn es ist eines der Ziele der Lizenz, die kreativen Leistungen der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in angemessener Weise anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt wird oder - für den Fall, dass das Werk bearbeitet wurde - in der History des Werkes ein Hinweis auf ihn erfolgt.
Ein wesentlicher Zweck dieser Lizenz besteht darin, die weitere Bearbeitung von Werken zu ermöglichen. Texte, Datenbanken, Multimediawerke und sonstige Inhalte entstehen oft durch die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen, etwa weil das entstehende Werk zu komplex ist, um von einer Person hergestellt zu werden oder weil Aktualisierungsbedarf besteht, den der Ursprungsautor nicht leisten kann oder möchte. Die Lizenz für Freie Inhalte bietet ein Modell zur Entwicklung und Verbreitung von Werken durch eine beliebige Zahl von Personen, die nicht organisatorisch verbunden sein müssen. Sie kann aber auch bei jeder anders motivierten Freigabe von Werken verwendet werden.
Um eine freie Bearbeitung durch andere zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Allgemeinheit neben der rechtlichen Erlaubnis auch die technischen Voraussetzungen für eine Veränderung des Werkes zur Verfügung gestellt werden. Werke, die in digitaler Form vorliegen oder in eine digitale Form überführt werden, müssen daher in einem Dateiformat zugänglich gemacht werden, das technisch ermöglicht, was rechtlich durch diese Lizenz erlaubt wird.
(Erläuterung: Außerdem sollte ein möglichst freies Dateiformat angewendet werden (z.B. ogg-vorbis statt mp3, mpg statt Flash.))
Die Lizenz für Freie Inhalte schützt die Lizenzgeber und die Allgemeinheit davor, dass Dritte die Nutzung des Werkes - auch in bearbeiteter Form - nachträglich beschränken können. Dazu dient der "Copyleft"-Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk, welches dieser Lizenz unterstellt wurde, sowie alle darauf beruhenden Bearbeitungen nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.
(Erläuterung: Für NutzerInnen der hier vorliegenden Lizenz gelten darüberhinaus auch die Erläuterungen und der Zusatz. Die Lizenz inklusive Erläuterungen ist vertraglich bindend und muß unbedingt eingehalten werden. Es ist daher von den LizenznehmerInnen größte Sorgsamkeit zu wahren. So ist es z.B. nicht gestattet unfreie und freie Werke zu überlappen, da dann das unfreie Werk ebenfalls freigegeben werden müßte, wofür den LizenznehmerInnen jedoch zumeist die Rechte fehlen ... )
1. Abschluss der Lizenz
(a) Dieser Lizenztext stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages unter den nachfolgenden Bedingungen dar. Das Angebot richtet sich an jedermann. Der Lizenzvertrag kommt durch die Ausübung der in Ziffer 2 und 3 genannten Rechte zustande, insbesondere durch die Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes. Der Erwerber dieser Rechte wird im Folgenden als Lizenznehmer bezeichnet.
(Erläuterung: Die Personen, die die Lizenz vergeben werden als LizenzgeberInnen bezeichnet. In der Regel sind die LizenzgeberInnen auch die InhaberInnen der ausschließlichen Nutzungsrechte. Bei Videos, wo leicht irgendwelche Marken ungewollt ins Bild rutschen können, allerdings nicht immer! Hier ist speziell die Zusatz-Erläuterung zu beachten!)
(b) Für eine bloße Benutzung des Werkes, etwa das private Anhören eines Tonträgers, Lesen eines Buchs oder Betrachten eines Photos, muss dieser Lizenzvertrag nicht abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Befugnisse zur Nutzung des Werkes, die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung des Urheberrechts ergeben, etwa für das Anfertigen einer Sicherungskopie oder für die Weitergabe eines rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstückes.
2. Nutzungsrechte
(a) Der Lizenznehmer erwirbt mit Abschluss der Lizenz das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das unveränderte Werk umfassend zu nutzen. Dies beinhaltet das Recht, das Werk in digitaler und analoger Form, online und offline, körperlich und unkörperlich zu verwenden. Die Nutzungserlaubnis erfolgt lizenzgebührenfrei.
(Erläuterung: Als unverändertes Werk gilt das Werk in seiner vollen Länge ohne jegliche gewollte Veränderung an ihm. Beabsichtigte Veränderungen an seiner Länge - z.B. bei Musikstücken, Videos, etc. ... - gelten eindeutig als Veränderung.)
(b) Zur umfassenden Nutzung wird insbesondere das Recht eingeräumt, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu vermieten, zum Download bereitzuhalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen, aufzuführen oder in anderer Form öffentlich wiederzugeben.
(Erläuterung: Hierzu zählen auch Radio- und Fernsehsendungen auf allen erdenklichen Kanälen und Netzwerken, aber auch Darbietungen in jeglicher anderen erdenkbaren Form wie z.B. mittels Quantenfunk etc. ...)
(c) Wer das Werk nutzt, darf von Dritten keine Lizenzgebühren für das Werk verlangen. Es ist dem Lizenznehmer jedoch gestattet, für andere Leistungen als das Einräumen eines Nutzungsrechts ein Entgelt zu verlangen. Dazu gehören auch Dienstleistungen, die zur Bearbeitung des Werkes führen, die Erstellung von Datenträgern mit dem Werk sowie die Aufführung des Werkes.
(d) Die durch diese Lizenz erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte weiterübertragen werden. Dritte können die Nutzungsrechte durch den Abschluss dieser Lizenz nur direkt von den Urhebern oder sonstigen Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben. Dafür genügt es, dass Dritte das Werk mit dieser Lizenz von einer beliebigen Person erhalten und gemäß Ziffer 1 den Lizenzvertrag abschließen.
(Erläuterung: Die LizenznehmerInnen sind dazu verpflichtet, Dritte über die Lizenzbestimmungen bezüglich freier Werke - wie im weiteren beschrieben - zu informieren. Hierzu zählt auch die Interpretation im Sinne von Webstar (Neppstar, Biobeton) inklusive der vorliegenden Erläuterungen plus Zusatz. Zuwiderhandeln kann Lizenzentzug (auch teilweise) - und damit den Entzug (bzw. teilweisen Entzug) der Nutzungsrechte (Bearbeitungsrechte) zur Folge haben!)
3. Bearbeitungsrecht
(a) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Werk zu bearbeiten und das bearbeitete Werk nach Maßgabe der Ziffer 2 zu nutzen. Dies umfasst die Befugnis das Werk zu kürzen, neue Bestandteile hinzuzufügen, Teile des Werkes auszutauschen oder es auf andere Weise zu verändern. Das Werk darf in einen anderen Kontext gestellt und seine Aussagen inhaltlich verändert werden.
(b) Veränderungen dürfen die geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber nicht beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Lizenzierung unter dieser Lizenz auch substantielle Veränderungen des Werkes bewusst in Kauf genommen werden, da die Freiheit zur Veränderung des Werkes eines der Hauptziele dieser Lizenz ist.
(Erläuterung: Im Falle der persönlichen Zuordenbarkeit - wie z.B auf Bildern, Videos, etc ... auf denen Personen eindeutig identifizierbar sind - ist besonders sensibel vorzugehen! Ebenso bei einer sehr ausgeprägten Stimme, etc. ...)
(c) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss sein Titel verändert werden. Hierfür genügt das Hinzufügen eines Zusatzes, der die Veränderung des Werkes kenntlich macht, etwa der Zusatz einer neuen Versionsnummer. Der Titel des Werkes darf nicht verändert werden, wenn das Werk ansonsten inhaltlich unverändert genutzt wird.
(d) Es wird empfohlen, für jede Bearbeitung des Werkes einen Urhebervermerk zu den bereits bestehenden Vermerken hinzuzufügen.
(Erläuterung: Bei Musiktiteln wird das ogg-vorbis Format empfohlen, welches ausreichend Platz für Eintragungen bietet. Bei Videos sollte ein Nachspann mit History angefertigt werden und bei Bildern empfiehlt sich der Kommentar-Eintrag, der mit dem Grafikprogramm GIMP in die Bilddateien eingefügt werden kann.)
4. Freigabe von Bearbeitungen und verwandten Schutzrechten ("Copyleft")
(a) Wer bei der Bearbeitung des Werkes ein Urheberrecht erwirbt, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das bearbeitete Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt.
(Erläuterung: Es gilt wiederum die LFFI v1.0 mit Zusatz im Sinne von Webstar (Neppstar, Biobeton). Zur öffentlichen Wiedergabe zählt auch die Weitergabe an lediglich eine einzige Person, speziell dann, wenn das veränderte Werk in irgendeiner Form weitergenutzt wird.)
(b) Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das unveränderte Werk
- mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird. Dies gilt auch dann, wenn die verbundenen Werke als ein Gesamtwerk genutzt werden;
- in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird;
- eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk ist und weitere Elemente eingefügt werden.
In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche Teile des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen.
(c) Ein selbständiges Werk ist ein Werk, das alleine in sinnvoller Weise genutzt werden kann oder das von der Verkehrsanschauung als selbständiges Werk angesehen wird.
(d) Wer bei der Nutzung oder Bearbeitung des Werkes ein verwandtes Schutzrecht erwirbt, zum Beispiel ein Datenbankherstellerrecht oder ein Recht an einer Interpretation des Werkes, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt und das verwandte Schutzrecht für diese Nutzungen erforderlich ist.
(Erläuterung: Wer z.B sein Video mit freier Musik untermalen will, erwirbt im Sinn von Punkt (d) ein Schutzrecht (durch die vorliegende Lizenz) und stellt damit sein eigenes Werk ebenfalls unter die gleiche Lizenz (samt Zusatz-Erläuterung). Das Recht ein eigenständiges Werk mit einem freien Werk zu verbinden, OHNE dieses wieder in den freien Pool zurückgeben zu müssen, ist in solchen Fällen (Verbindung Ton mit Bild - Video, Diashow, Film etc. ...) ausdrücklich NICHT GEGEBEN!
Ein freies Werk muß frei bleiben! Die Herausgabe einer CD kann als Sammlung gelten. Es ist z.B. möglich freie und unfreie Werke auf einem Tonträger zu veröffentlichen, solange die freien Werke in ihrer Freiheit nicht beschänkt werden. (Der Grundsatz: "Ein freies Werk muß frei bleiben", ist den LizenzgeberInnen auf Webstar (Neppstar, Biobeton) ein schwerwiegendes Anliegen!) Es ist also NICHT erlaubt, freie und unfreie Werke überlappend anzubieten, ohne das Zweitwerk ebenfalls freizustellen. Ist eine Freistellung nicht möglich (z.B. weil sich die InhaberInnen der Nutzungsrechte des unfreien Werks nicht dazu bewegen lassen, so kann der Produzent / die Produzentin eines solchen Tonträgers (bzw. der Veranstalter / die VeranstalterIn einer solchen Aufführung, etc. ...) dafür haftbar gemacht werden. Weitere Erläuterungen zum Thema CD-Produktion siehe auch in den FAQs!
5. Namensnennung
(a) Wird das Werk in unveränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, müssen Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in der vorgefundenen Art und Weise übernommen werden. Die Namensnennung hat dann in einer angemessenen und für die jeweilige Nutzungsart üblichen Form zu erfolgen.
(Erläuterung: Für Musikstücke im mp3-Format hat sich der ID3v1-Tag (bzw. dessen Erweiterung - der ID3v2-Tag) bewährt. Dieser Eintrag kann unter anderem sowohl am GNU-Programm XMMS (für Linux), als auch am Freeware-Programm Winamp (für Windows) ausgelesen werden. Wir empfehlen jedoch allgemein das ogg-vorbis Format anstatt das mp3-Format zu verwenden, da dort noch umfangreichere Einträge gemacht werden können. Bei Bildern wurden die LizenzgeberInnen auf Webstar (Neppstar, Biobeton) hauptsächlich in den IPTC-Daten gespeichert, was aber gewisse Komplikationen aufwirft, da sich die Daten nur schwer auslesen lassen (z.B. im Freewareprogramm Irfan-View (für Windows). Als Empfehlung gilt also, den LizenzgeberInnen-Eintrag über das GNU-Grafikprogramm "Gimp" vorzunehmen, welches sowohl für Linux, Mac und Windows völlig frei erhältlich ist und nach ähnlichen Kriterien wie die vorliegenden Werke - also im Sinne der GPL (selbstverständlich unentgeltlich) - genutzt werden darf.)
(b) Wird das Werk in inhaltlich veränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, darf keine Namensnennung von Urhebern oder Interpreten ohne deren ausdrückliche Zustimmung außerhalb der History erfolgen. Übersetzungen gelten als inhaltliche Veränderung in diesem Sinne. Bei bloß formalen Änderungen muss die Namensnennung entsprechend der Nutzung in unveränderter Form erfolgen. Rechtschreibkorrekturen, Formatierungen oder Digitalisierungen sind im Regelfall als bloß formale Änderungen anzusehen.
(Erläuterung: Die Veränderung der Länge (z.B. eines Musikstücks) ist im Regelfall ebenfalls als bloß formale Änderung anzusehen.
In Bezug auf Übersetzungen ist Neppstar / Webstar mit den VerfasserInnen der Lizenz für freie Inhalte nicht ganz einer Meinung. In vielen Fällen wird es die Ursprungs-LizenzgeberInnen freuen, wenn ihr Werk in eine andere Sprache übersetzt wird und dabei ihr Namen auch außerhalb der History genannt wird. Wir empfehlen daher diesbezüglich Rücksprache zu halten!
Die NICHT-Erwähnung von LizenzgeberInnen in der History ist im Übrigen als grobe Verletzung gegen die bestehende Lizenz anzusehen. (Außer die LizenzgeberInnen bestehen ausdrücklich auf ihre NICHT-Nennung))
(c) Dürfen Urheber oder Interpreten wegen einer inhaltlichen Veränderung des Werkes nicht genannt werden, muss bei jeder Nutzung des Werkes ein Hinweis auf die Urheber oder Interpreten des ursprünglichen Werkes in angemessener Form erfolgen. Ein Hinweis in angemessener Form ist jedenfalls dann gegeben, wenn die History den Anforderungen der Ziffer 8 genügt oder in einer Fußnote die Namensnennung mit dem Zusatz "basierend auf einem Werk von" erfolgt.
(d) Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend für die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern diese im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.
(Erläuterung: Der Einfachheit halber werden am Webstar (Neppstar und Biobeton) die KünstlerInnen, InterpretInnen und UrheberInnen unter dem Sammelbegriff "LizenzgeberInnen" zusammengefaßt. Außerdem handelt es sich bei dem Eintrag - wenn nicht anders angegeben - in Summe auch um die InhaberInnen der alleinigen Nutzungsrechte. Eine Ausnahme bilden z.B. Markennamen und Logos. Eine weitere Ausnahme ergibt sich, wenn im an und für sich freien Werk unfreies Material (meist unbeabsichtigt) einfließt. (siehe Zusatz-Erläuterung))
6. Zugänglichmachung von digitalen Daten
(a) Wer das Werk in unveränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt, muss die zur weiteren Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten zugänglich machen, soweit er sie mit dem Werk erhalten hat.
(b) Wer das Werk in veränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt, muss die zur weiteren Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten in dem Dateiformat zugänglich machen, das er bei der Bearbeitung verwendet hat. Werden keine digitalen Daten bei der Bearbeitung oder Nutzung verwendet, besteht keine Verpflichtung zur Zugänglichmachung solcher Daten.
(Erläuterung: Die Zugänglichmachung der digitalen Daten beschränkt sich via Internet jedoch auf zumutbare Mengen und reduziert sich daher bei Mehrspur- und Videoaufnahmen unter Umständen auf das jeweilige Endprodukt: die End-Datei im End-Format, wenn das ursprüngliche Werk ohnehin auf Webstar (Neppstar, Biobeton) zu finden ist. Wird also eine Musikaufnahme in Mehrspurtechnik noch dazu im speicheraufwendigen Wav-Format erstellt (oft bis zu 2 GB groß ...), so braucht lediglich die fertig abgemischte (z.B. Mp3- oder Ogg-Vorbis-Datei) über das Internet zur Verfügung gestellt werden, keinesfalls jedoch die einzelnen Spuren im Wav- Format. Quelldaten (z.B. wav-Dateien) müssen jedoch auf Anfrage in einer geeigneten Art und Weise (z.B. auf CD oder USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden. Für die Erstellung der gewünschten Daten darf selbstverständlich eine angemessene Gebühr eingehoben werden. (Siehe auch die nächstfolgende Erläuterung!))
(c) Zur Bearbeitung sind solche digitale Daten erforderlich, die zur Erstellung oder Bearbeitung des Werkes verwendet wurden. Wird das Werk in ein anderes Dateiformat konvertiert, ist das ursprüngliche Dateiformat zugänglich zu machen, wenn das Dateiformat, in das konvertiert wurde, eine Bearbeitung nicht zulässt.
(Erläuterung: Aufgrund der enormen Datenmengen bei Mehrspur- und Videoaufnahmen reduziert sich das Zugänglichmachen auf Anfrage. Es erscheint sinnlos, damit unnötig ein Datennetz zu belasten. Ferner arbeiten einige Aufnahmegeräte - z.B. Harddiskrecorder, aber auch ältere Computer - mit vergleichsweise kleinen Festplatten, wodurch die LizenzgeberInnen oft schmerzlicher Weise dazu gezwungen sind wertvolle Daten zu löschen um für neue Projekte Platz zu machen. In solchen Fällen kann selbstverständlich keine Weitergabe der Quelldateien (Quelltracks) verlangt werden.
Im Übrigen kann von den LizenzgeberInnen keine Haftung bezüglich Datenverlust eingefordert werden, sei es, weil sie die Daten freiwillig löschen mußten oder auch im Fall eines unabsichtlichen Datencrashs. Digitale Daten, die im Normalfall nicht als solche kopiert werden können (z.B. Aufnahmen aus einem Minidisk-Mehrspur-Rekorder), müssen ebenfalls nicht weitergegeben werden.
Texte, Noten, Gitarrengriffe, etc. können jedoch in sehr kleine Dateien gespeichert werden (txt, html, png, gif, jpg...) und sind daher sehr wohl als Quellcode weiterzugeben, so sie in digitaler Form vorliegen!
(d) Die Zugänglichmachung der digitalen Daten kann in folgender Weise erfolgen:
- durch körperliche Übergabe auf einem Datenträger;
- durch Veröffentlichung auf einem im Werk oder in der History exakt angegebenen, der Öffentlichkeit unbeschränkt zugänglichen Teil eines Datennetzes oder
- in einer anderen Form, die einen entsprechend einfachen Zugang ermöglicht.
(e) Die Zugänglichmachung der digitalen Daten darf unter den Voraussetzungen der Ziffer 7 (b) unterbleiben.
7. Sonstige Verpflichtungen
(a) Bei einer Nutzung in körperlicher Form muss eine Kopie dieser Lizenz beigefügt oder eine Internetadresse angegeben werden, bei der der Lizenztext dauerhaft abrufbar ist.
(Erläuterung: Es gilt die Lizenz für freie Inhalte im Sinne von Neppstar mit Erläuterungen und Zusatz! Auffindbar auf: http://www.neppstar.net/webstar/freieinhalte-webstar.html)
Bei unkörperlicher Wiedergabe des Werkes darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies untunlich ist. Dies kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen, sowie Fernseh- und Rundfunksendungen.
(b) Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Wo ein solcher Hinweis nach der konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann er unterbleiben, so etwa in Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via Kabel oder Satellit übertragen werden oder bei der Nutzung des Werkes in der Fernsehwerbung.
(Erläuterung: Ein kurzer Hinweis auf die Lizenz im Sinne von www.neppstar.net ist in den meisten Fällen zumutbar.)
(c) Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Lizenz genannt sind.
(Erläuterung: Der von Webstar (Neppstar, Biobeton) beigefügte Zusatz, bzw. die in der Lizenz mit Kursiv-Buchstaben gekennzeichneten Erläuterungen stehen nicht im Widerspruch dazu, da sie von den Erst-LizenzgeberInnen gefordert werden, und die Nutzung der freigestellten Werke auf Webstar (Neppstar, Biobeton) zur Bedingung machen. Die LizenznehmerInnen und die LizenzgeberInnen erklären sich mit dieser Regelung einverstanden. Die LizenzgeberInnen stellen ihre Werke nur unter der Bedingung frei, daß sowohl der Zusatz, als auch die erwähnten Erläuterungen gleichwertig (rechtsbindend) behandelt werden.)
(d) Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige Schutzrechte erwirbt, insbesondere Patente, Marken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen. So ist es etwa nicht zulässig, für eine fortentwickelte Version des Werkes ein Patent anzumelden und für die Nutzung des fortentwickelten Werkes mittels der Patentlizenz Bedingungen aufzustellen, die über die Bedingungen dieser Lizenz hinausgehen.
(e) Die Nutzung des Werkes darf nicht durch technische Schutzmaßnahmen, insbesondere Kopierschutzvorrichtungen und ähnliche Vorrichtungen, verhindert oder erschwert werden, es sei denn, die Nutzung des Werkes wird zugleich ohne solche Vorrichtungen ermöglicht.
(Erläuterung: Wird ein Werk auf einem mit Kopierschutz versehenem Träger verkauft oder anderwertig öffentlich gemacht, so dürfen für die Kunden (oder Beschenkten) keine Mehrkosten entstehen, so sie nur an den freien Werken (die ja zur Gänze zur Verfügung gestellt werden müssen) interessiert sind. Ein Produkt, das nur die freien Werke enthält, ist im Übrigen deutlich billiger anzubieten, als das Produkt, das auch unfreies Material enthält. Es müssen ferner gleichwertige Produkte angeboten werden. Im Fall einer Kopierschutz-CD muß auch eine CD mit freien Werken angeboten werden. Wird dieser Punkt nicht eingehalten, so sind sämtliche an dem Werk beteiligten LizenzgeberInnen - auch vergangener Versionen - dazu berechtigt die vorliegende Lizenz zu entziehen. Kopierschutz ist in den Kreisen der freien LizenzgeberInnen sehr ungern gesehen und daher tunlichst zu unterlassen!)
8. History
(a) Die History soll Informationen über das Werk, zum Beispiel über seinen Titel, die Urheber und andere Rechtsinhaber, das Veröffentlichungsdatum und vorgenommene Veränderungen enthalten.
(b) Ist dem Werk eine History beigefügt, so muss die History bei der Nutzung des Werkes mit den enthaltenen Informationen weitergegeben werden. Insoweit findet Ziffer 7 (a) entsprechende Anwendung.
(c) Ist dem Werk keine History beigefügt, muss bei der Nutzung einer Bearbeitung des Werkes eine History erstellt und weitergegeben werden. Die zu erstellende History muss zumindest die Informationen über das Werk enthalten, die das Werk selbst enthält oder beim Erwerb des Werkes einfach erkennbar waren. Ziffer 7 (a) findet entsprechende Anwendung.
(Erläuterung: Zur einfachen Erkennung zählen auf jeden Fall der Eintrag in der Ogg-Vorbis-Datei, der beschriebene mp3 ID-Tag, (z.B.: ID3v2-Tag), die IPTC-Daten und der Kommentar, der im Programm "Gimp" ausgelesen werden kann. (Beim Abspeichern der betreffenden Datei im freien (und somit kostenlosen) Grafikprogramm Gimp wird je nach Dateiformat an verschiedenen Stellen ein Kommentarfeld abrufbar, das je nach Versionsnummer varieren kann. Es ist zumutbar, wenn die LizenzgeberInnen - die ungleich mehr Zeit für die Erstellung ihrer Werke aufgewendet haben - an dieser Stelle von den LizenznehmerInnen eine Bringschuld bezüglich History-Auslese einfordern.
Weitere Erläuterungen: Wer ein freigestelltes Werk z.B. in einem Internetradio hört und aufnimmt, kommt nicht unbedingt zu einer brauchbaren History. Dies wird keine große Rolle spielen, wenn er/sie das freie Werk lediglich für sich selbst verwendet. Im Falle einer kommerziellen Massenproduktion ist die im Radio nicht vorgefundene History jedenfalls unzureichend. Es wird an dieser Stelle den Radio- und Fernsehproduzenten empfohlen auch in ihren Sendungen einen kurzen Hinweis - zumindestens auf die Webseite www.neppstar.net zu geben.)
(d) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss in der History so genau wie möglich angegeben werden, wo der Ersteller der Bearbeitung das unveränderte Werk erhalten hat. Hierfür genügt die Angabe einer Internetadresse. Das Datum der Veränderung muss in der History vermerkt werden. Veränderungen des Werkes können in der History durch eine kurze Beschreibung dokumentiert werden.
(e) Sofern ein Rechtsinhaber wünscht, dass er vor der Nutzung des Werkes benachrichtigt wird, etwa um eine aktualisierte Version zur Verfügung zu stellen, kann er einen entsprechenden Hinweis in der History aufnehmen. Es wird empfohlen, diesem Wunsch nachzukommen.
(f) Die History darf nur nach den Bestimmungen dieser Ziffer geändert werden.
(Erläuterung: Nimmt jemand vom (Internet-) Radio z.B. ein freies Musikstück auf, so darf anhand des vom Betreiber herausgegebenen Programms die History in den betreffenden ID-Tag der erstellten Musikdatei eingetragen werden. Da sich diese Notiz unter Umständen sehr schnell und weit verbreiten kann, ist dabei größte Sorgfalt geboten! Es ist selbstverständlich nicht gestattet andere Einträge vorzunehmen als - nach bestem Wissen und Gewissen, am besten schriftlich - vorliegen. Absichtlich unrechtmäßige Einträge mit falschen Namen etc. ... können einen (teilweisen) Lizenzentzug bzw. Schadensersatzansprüche zur Folge haben!) Es ist nicht gestattet den Tatsachen entsprechende historische Einträge aus der History zu entfernen!
9. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
(a) Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.
(Erläuterung: ... soferne es im Interesse der rechtmäßigen LizenzgeberInnen bzw. deren NachfolgerInnen steht.)
(b) Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem Zuwiderhandelnden erworben haben, bestehen weiter.
(Erläuterung: Soferne es sich um Rechte im Sinne dieser hier angeführten freien Lizenz handelt.)
10. Haftung und Gewährleistung
(a) Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von Rechtsmängeln beschränkt.
(b) Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die Einräumung von Rechten durch diese Lizenz. Die Haftung und Gewährleistung für andere Leistungen, etwa die Verbreitung von Werkstücken, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen.
11. Neue Versionen dieser Lizenz
Das Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW kann diese Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber überlässt dem Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW die Bestimmung des Inhalts künftiger Versionen dieser Lizenz. Die Bestimmung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe des Lizenztextes. Künftige Versionen müssen den Grundprinzipien dieser Lizenz entsprechen. Soweit ein Werk nicht ausdrücklich einer bestimmten Version dieser Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version.
(Erläuterung: Auch Webstar (Neppstar, Biobeton) behält sich das Recht vor, die Lizenz in seinen Erläuterungen zu erweitern bzw. zu verändern. Webstar (Neppstar, Biobeton) behält sich außerdem das Recht vor, die auf ihm befindlichen freien Werke auf eine ähnliche Lizenz umzuschreiben. Schließlich sind wir KünstlerInnen und keine RechtswissenschaftlerInnen. Bis zum heutigen Tag ist uns keine "perfektere" Lizenz als die vorliegende bekannt. Falls eines Tages eine andere Formulierung die den angedeuteten Zweck besser erfüllt verfügbar ist, so muß eine Überführung durch den Vorstand des Vereins Frohsinn (als Gesamtpaket der gesammelten Werke) bzw. durch die LizenzgeberInnen (im jeweils zugehörigen Werk) möglich sein.
Alle auf Webstar, Neppstar und Biobeton befindlichen Werke, mit der Kennzeichnung: LFFI,v1.0 unterstehen derzeit der vorliegenden Lizenz für freie Inhalte Version 1.0 samt angegebenen Erläuterungen und mit Zusatz. Keinesfalls darf die Lizenz ohne dieser Interpretationshilfen herangezogen werden. Webstar (Neppstar, Biobeton) behält sich vor, diese Erläuterungen bzw. den Zusatz soweit zu ändern, daß der Wille der LizenzgeberInnen klarer - bzw. praxisorientierter - formuliert wird und hält sich dafür auch einen Lizenzwechsel offen. (Die genannten 4 Freiheiten sind selbstverständlich Grundbedingung ...))
Anhang: Wie unterstelle ich ein Werk der Lizenz für Freie Inhalte?
Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende Hinweis in gut wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird darüber hinaus empfohlen, einen Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der ersten Veröffentlichung sowie den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche Abkürzung) enthält.
"Copyright (C) 20[jj] [Name des Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte].
Dieses Werk kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Lizenz für Freie Inhalte genutzt werden.
(Erläuterung: Viele auf Webstar (Neppstar, Biobeton) befindlichen Werke sind mit: (c)[Jahr der Lizenzerteilung] z.B.2004 [Name(n) der InhaberInnen der ausschließlichen Nutzungsrechte], LFFI,v1.0 gekennzeichnet.) Wie eingangs erwähnt sollte der Eintrag wie folgt vorgenommen werden:
Titel: Name des Werks Künstler: Name der Musikgruppe bzw. Name der KünstlerInnen Album: Der Name des Albums und die Webseite der KünstlerInnen Kommentar: (c)2008 Name der LizenzgeberInnen, LFFI v1.0 im Sinne von www.neppstar.net Datum: Jahr der Komposition bzw. Freistellung Genre: Freie Musik - musikalischer Begriff (z.B. Freie Musik - Blues))
Die Lizenzbedingungen können unter http://www.uvm.nrw.de/opencontent abgerufen oder bei der Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerkes Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen, schriftlich angefordert werden."
(Erläuterung: Die Lizenz in der für Webstar, Neppstar und Biobeton gültigen Interpretation kann mit vorliegenden Erläuterungen und Zusatz auf http://www.neppstar.net, http://www.webstar.eu.tt, bzw. http://www.biobeton.eu.tt heruntergeladen werden.) Hinweis:
Aufgrund des komplexen Einsatzes in der freien Musikbörse Neppstar, der freien Kunstsammlung Webstar und der freien Patentbörse Biobeton, ist dieser Lizenz der vorliegende Erläuterungs-Zusatz angefügt. Er dient dazu, den Willen der LizenzgeberInnen auszudrücken und dokumentiert, wie die Lizenz für freie Inhalte v1.0 im Sinne der auf Webstar, Neppstar und Biobeton freigestellten Werke auszulegen ist. Zum besseren Verständnis sind auch noch die auf den jeweiligen Webseiten veröffentlichten FAQs und die Nutzungsbedingungen heranzuziehen, die ebenfalls den Willen der UrheberInnen/LizenzgeberInnen ausdrücken.
Zusatz: Die freigestellten Werke dürfen verändert und neue Werke daraus geschaffen werden, unter der Bedingung die LizenzgeberInnen (wie beschrieben) zu nennen und das neu geschaffene Werk wieder unter die gleiche Lizenz (mit Zusatz) zu stellen. §Z1 Außerdem ist darauf zu achten, daß gewisse Teile eines freigestellten Werks (z.B. Eigennamen, Markennamen, etc. ...) möglicherweise gesetzlich geschützt sind und aus diesem Grund NICHT im freien Sinn weiterverwendet bzw. verändert werden dürfen. (Z.B.: Getränkemarken-Aufdruck auf ein anderes Produkt etc. ...) Dies würde die Rechte Dritter verletzen und ist schon alleine deswegen untersagt. Ebenso kann es vorkommen, daß anderes unfreies Material einfließt: Eine Fernsehsendung im Hintergrund eines freien Videos, eine Lautsprecheransage (z.B. für einen Zirkus) die im Hintergrund einer freien Radiosendung zu hören ist, etc. ... Auch solches Material kann logischerweise nicht im Sinne dieser Lizenz verwendet werden, da die Rechte hierfür bei Dritten liegen.
Es ist also den LizenznehmerInnen NICHT GESTATTET aus freien Bildern die Markennamen von Gegenständen (z.B. im Hintergrund befindlichen Autos, Kisten, Firmenschildern und dergleichen) in irgendeiner Form brauchbar zu machen und im "freien" Sinn zu nutzen. Es sind die Rechte Dritter zu wahren, und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Nur die offensichtliche Schöpfung der LizenzgeberInnen untersteht der freien Lizenz und darf als freies Material verwendet werden. Die Lizenz zur Veränderung des Kunstwerks bezieht sich lediglich auf die Urheberrechte der Kreation, nicht jedoch auf die Module mit denen der/die KünstlerIn arbeitet. Die Zusammenfügung von Markensymbolen zu einer Collage (= neues Werk), könnte folglich zum Problem werden!
Webstar (Neppstar, Biobeton) muß die Bestrebungen, die aufgenommenen Werke möglichst nur aus freiem Material in seine Sammlung aufzunehmen leider fallenlassen, da es fast unmöglich ist z.B. ein Video ohne geschützte Markensymbole zu drehen. Es erscheint uns inzwischen leider fast unmöglich spontane Videos mit ausschließch freiem Material zu filmen. Die LizenznehmerInnen sind daher angehalten das Material auf Rechte Dritter zu prüfen und dementsprechend zu behandeln.
Die angegebenen LizenzgeberInnen sind im Normalfall auch die InhaberInnen der ausschließlichen Nutzungsrechte. Trotzdem können Fehler passieren, für die Webstar (Neppstar,Biobeton) - auch im Fall einer Meldung - die Haftung entschieden ablehnt. Webstar (Neppstar,Biobeton) haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz! Die Gefahr der Behinderung durch Dritte in Bezug auf freie Nutzung ist auf jeden Fall in Webstars freien Videos gegeben. Diese Behinderung bezieht sich jedoch nach derzeitigem Wissensstand lediglich auf Spezialfälle in der Weiterverwertung, z.B. dann, wenn geschützte Markensymbole widerrechtlich eingesetzt werden. (z.B.: Aufdruck eines fremden Bierflaschen-Firmensymbols auf das soeben selbst entwickelte Gebräu, etc. ... Rechte Dritter sind auf jeden Fall besonders bei Videos und Bildern selbst zu prüfen um die gesetzeskonforme Tauglichkeit des geplanten Vorhabens zu gewährleisten.
Bei der Erstellung von freien Werken ist darauf zu achten, daß keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies ist jedoch im Sinne der freien Lizenz sehr schwierig, da einerseits das Filmen von Marken (Symbolen) nicht verboten ist, eine Weiterverwendung im Sinne der LFFI v1.0 jedoch nicht immer möglich ist. So kann zwar eine Filmsequenz mit diversen Markensymbolen im Normalfall für neue Filme weiterverwendet, aber nicht für die eigene Werbung eingesetzt werden. Werden andere Rechte Dritter gefährdet - z.B. durch unfreie Musik - so darf dies gegenüber Webstar nicht verschwiegen werden. Dies gilt für alle am Webstar vertretenen Kunstrichtungen.
§Z2 Da auf Bildern und Videos auch Personen vorkommen können, ist den LizenznehmerInnen eine besonders respektvolle Handhabe mit dem vorliegenden freien Material vorgeschrieben. Es ist strengstens untersagt, Material, das eine persönliche Indentifizierung von Personen möglich macht in beleidigender oder rufschädigender Weise (bzw. gegen die guten Sitten verstoßend) zu veröffentlichen.
§Z3 Konsequenzen Im Falle eines Verstoßes gegen den auf den betreffenden Webseiten (Webstar, Neppstar und Biobeton) formulierten Willen der UrheberInnen/LizenzgeberInnen, behalten sich diese vor, der gegen die Regeln verstoßenden Partei die vorliegende Lizenz (samt Zusatz), bzw. Teile davon zu entziehen. Die LizenzgeberInnen bzw. deren VertreterInnen sind daran interessiert, daß die vorliegenden Regelungen eingehalten werden, und sind gegebenenfalls dazu bereit, bei zuwiderhandeln Schadenersatzansprüche zu stellen. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt, soferne sie dazu dienen den hier festgehaltenen Willen der LizenzgeberInnen zu schützen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der dargelegten Zielsetzung möglichst nahe kommt. Diese Regelung gilt für den Fall, daß sich die vorliegende Lizenz als lückenhaft erweist. Die LizenznehmerInnen erklären sich auch mit unseren Nutzungsbedingungen einverstanden.
§Z4 Lizenzüberzuführung Die LizenzgeberInnen behalten sich das Recht vor, ihre Werke in eine andere (ähnliche) Lizenz überzuführen, so dies der Kompatibilität mit anderen freien Werken dienlich ist. Ebenso behalten sich die LizenzgeberInnen das Recht vor, diese Lizenz (bzw. die Erläuterungen und Zusätze) von Zeit zu Zeit zu aktualisieren. Es gilt als Bringschuld der LizenznehmerInnen diese von Zeit zu Zeit zu lesen.
Die vorliegende Lizenz (LFFI v1.0 im Sinne von Neppstar - also mit Erläuterungen und Zusatz) findet in folgenden Projekten Anwendung: Neppstar - Die Sammlung für freie Musik Webstar - Freie Kunstsammling Biobeton - Freie Kultur für freie Menschen!
Die genannten Webseiten sind Initiativen des Vereins Frohsinn (Wien, Österreich). Letzte Aktualisierung dieses Dokuments: 2.3.2008 (Stilistische Umformulierungen) AM BESTEN TROTZDEM DIE GANZE LIZENZ NEU LESEN!)